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Gewährleistung

GEWÄHRLEISTUNG

Gewährleistung

​Wir leisten im Rahmen der folgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Lieferung oder Leistung nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mehr als nur unerheblich mindern.

  • Die Gewährleistungsrechte des Fachhandelspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Sind bei Gefahrenübergang Mängel unserer Leistungen und Lieferungen gegeben, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern bzw. leisten. Für Verschleiß auf Grund normalen Gebrauchs und Mängel, die durch unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung sowie durch Nichtbeachtung der Hersteller-, Montage- oder Bedienungsanweisung verursacht wurden, leisten wir keine Gewähr. Das Gewährleistungsrecht erlischt sowohl bei unsachgemäßer Behandlung durch den Fachhandelspartner als auch durch von ihm beauftragte Dritte.
  • Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, stellen alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere in unseren Katalogen und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, technische Angaben und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen, keine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien i.S.d. §§ 443, 276 BGB dar, sondern nur Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Produkte an den Fachhandelspartner am Erfüllungsort, spätestens mit der Anlieferung bei ihm. § 479 BGB bleibt unberührt.
  • Wir übernehmen die zum Zweck der Nachbesserung anfallenden Kosten (ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Gegenstände nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Anlieferort des Fachhandelspartners verbracht worden sind, trägt dieser die Mehrkosten, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit wir wegen eines Mangels nachbessern, hat der Fachhandelspartner die Ausführung der Arbeiten unverzüglich zu er- möglichen und uns die beanstandete Ware zur Untersuchung und Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
  • Die durch etwaige unberechtigte Mängelrügen entstehenden Kosten trägt der Fachhandelspartner. Diese werden nach Aufwand abgerechnet.
  • Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Fachhandels- partner berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei zwischenzeitlich vorgenommenen technischen Verbesserungen.
  • Schadensersatzansprüche wegen Mängeln der Kaufsache, auch im Falle des Unternehmerregresses (§§ 478, 479 BGB), bestehen nur unter den in Ziff. VIII. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Voraussetzungen. Sofern in diesen Verkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Gewährleistungsansprüche des Fachhandelspartners ausgeschlossen. § 478 Abs. 4 BGB bleibt unberührt.